Gasleitungen hinter der Hauptabsperreinrichtung gehören zum Verantwortungsbereich des Betreibers (Eigentümer). Dies gilt für alle Gasleitungen. Ob im Gebäude, im Erdreich oder frei verlegte Außenleitungen. Gasleitungsanlagen sind jährlich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Dabei ist auf Gasgeruch zu achten. Die Leitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen, die durch äußere Einflüsse entstehen können.
Die Hauptabsperreinrichtung muss stets zugänglich sein. Darunter versteht man das Freihalten dieser Einrichtung also kein Zustellen oder verdecken durch Gegenstände.
Überprüfung der Gasleitungen durch einen Fachmann
Spätestens alle 12 Jahre sind frei verlegte Außenleitungen und Leitungen im Gebäude, auf Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit zu prüfen.
Im Erdreich verlegte Leitungen, bei Betriebsdrücken bis 100mbar, sind alle 4 Jahre auf ihre Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit zu prüfen.
Was bedeutet Gebrauchsfähigkeit (Leckmengenmessung)?
Bei Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder auch Leckmenge, werden mit einem Druckmeßgerät, die Verluste (Undichtheit) der Leitungsanlage bei Betriebsdruck ermittelt.
Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit
Gasleckmenge unter 1 l/h
Verminderte Gebrauchsfähigkeit
Gasleckmenge gleich oder größer 1 l/h und kleiner 5 l/h
Wird eine verminderte Gebrauchsfähigkeit festgestellt muss die Anlage innerhalb von 4 Wochen instand gesetzt werden.
Keine Gebrauchsfähigkeit
Gasleckmenge gleich oder größer 5 l/h
Wird keine Gebrauchsfähigkeit festgestellt muss die Anlage unverzüglich außer Betrieb genommen werden.
Hinweis:
Die hier aufgeführten Informationen stellen nur eine verständliche Zusammenfassung dar. Den genauen Wortlaut finden Sie in der DVGW-TRGI 2018.